Gutachterliche Stellungnahme

Oftmals zeit- und kostensparend im Vergleich zu einem Gutachten.




Definition Gutachterliche Stellungnahme

Oftmals wird eine gutachterliche Stellungnahme mit einem Kurzgutachten gleichgesetzt – das ist jedoch nicht korrekt. Da für den formalen Aufbau einer gutachterlichen Stellungnahme keine Vorschriften bestehen, orientieren sich Sachverständige i. d. R. am Aufbau eines Gutachtens.

Inhaltlich wird meist zu einem bestimmten Sachverhalt, einer konkreten Fragestellung innerhalb eines Gesamtkomplexes oder zu einem bereits vorliegendem Gutachten sachverständig Stellung genommen. Daher wird auf akribische Objektbeschreibungen meist verzichtet. Jedoch beinhaltet eine gutachterliche Stellungnahme als Grundlage eine Vorrecherche, die Prüfung der Objektunterlagen sowie eine Ortsbesichtigung, entsprechend der Vorleistung zur Gutachtenerstellung.


Anlässe

Bei der gutachterlichen Stellungnahme handelt es sich nicht um ein Gutachten.

Privatpersonen fordern eine gutachterliche Stellungnahme oft bei Streitigkeiten rund um eine Immobilie mit bestehendem gegnerischen Gutachten und zur Überprüfung steuerlicher Berechnungen an.

Unternehmen fordern eine gutachterliche Stellungnahme oftmals innerhalb einer Due Diligence Prüfung an, um bestimmte Aspekte von spezifischem Interesse abzuklären.

  • Klärung eines bestimmten Sachverhalts bzw. Fragestellung
  • Steuerlicher Kontext zur Überprüfung von Berechnungen des Finanzamts
  • Plausibilisierung von Fremdgutachten


Plausibilisierung von Fremdgutachten

Liegen im Rahmen von Immobilieninvestitionen oder bei Rechtsstreitigkeiten bereits Gutachten Dritter vor, beziehen sich diese oft auf zurückliegende Bewertungsstichtage oder legen nicht selten veränderte Marktverhältnisse und einen veränderten Objektzustand zugrunde.

In solchen Fällen kann zur Gewährleistung der Aussagen innerhalb des vorliegenden Gutachtens eine Plausibilisierung des formalen Aufbaus und der fachlichen Aussagen durchgeführt werden.





Honorar

Gutachterliche Stellungnahmen für private Auftraggeber werden auf Basis eines Werkvertrages beauftragt. Dabei gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung.

Die Vergütung bei Gerichtsaufträgen erfolgt im Rahmen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme erfolgt nach Zeitaufwand und wird auf Basis unseres Stundensatzes verrechnet zzgl. weiterer Kosten wie z. B. Schreibgebühr, Vergleichspreise des Gutachterausschusses, Telefon, Porto, Büromaterial, Fahrtspesen.


Benötigte Unterlagen

Zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme werden je nach Zweck des Auftrages unterschiedliche Unterlagen benötigt.

Hierzu beraten wir Sie nach Anfrage gerne individuell.















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